Schulden wegzaubern...
7 Jahre für ein neues Leben.

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Nötige zukünftige Rechtsänderungen zur Restschuldbefreiung
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Automatisierung der Restschuldbefreiung

Rund 3 Millionen Bürger benötigen in Deutschland noch ein Verfahren der Restschuldbefreiung. Mit unmittelbar betroffenen Angehörigen betrifft es rund 10 Millionen Bürger, gut 10 % der Wähler.

Die jetzige Verfahrensbürokratie ist dieser Aufgabe nicht gewachsen. Deshalb sind hier Internetdienste vorkonzipiert worden, die das Problem lösen. Der Bürger bereitet sein Verfahren der Restschuldbefreiung selber vor. Er nimmt die Hilfe von Organen der Rechtspflege nur in Anspruch, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist und zwingend oder mindestens zweckmäßig ist.

Ein weiter Weg ist von diesem eleganten Ansatz bis zur Konkretisierung, sodann nochmals ein weiter Weg bis zur breiten Anwendung. Zeitlich kann dieser Weg aber rasch durchschritten werden, wenn externe Finanzierung es erleichtert.

Die öffentlichen Kassen und die Rechtspflegeorgane sind mit der ausweitenden Menge der Verfahren schon jetzt - im zögernden Anfangsstadium - überfordert. Das System der betreffenden Teile der Rechtspflege wäre vom organisatorischen Zusammenbruch bedroht (,,Stillstand der Rechtspflege''), sobald Medien die 3 Millionen Betroffenen intensiv über ihre Rechte informieren würden. Es gibt vielleicht nur wenige Alternativen zum Konzept der internet-basierten Automatisierung der Verfahren.

Nötig ist, mit Öffentlichkeitsarbeit und Verweis auf zwingendes übergeordnetes Recht solche oder ähnliche Lösungen zu fördern.
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Absenkung der ,,absoluten'' Verjährung von 30 auf 13 Jahre.

Ein wesentlicher Fehler im Rechtssystem ist, dass Vorgänge bei Fehlen eines Verfahrens der Restschuldbefreiung einer Verjährung von 30 Jahren oder auch vielleicht einer zeitlich unbegrenzten Zahlungspflicht unterliegen. Hier liegt ein gesetzgeberisch verfügter Rechtsverstoß vor.

Eine Analyse der Parlamentsdrucksache zu dieser Vorschrift, erlassen kurz vor der letzten Jahrtausendwende, zeigt die Ursache des Problems. Zwar erschien den Parlamentariern die Sache nicht ganz geheuer. Aber sie erhielten bei ihrer Rückfrage von den Ministeriumsjuristen eine rechtlich schwerlich haltbare Begründung. Sodann ging die Frage im Beschlussfassungsprozess wohl ganz einfach unter.

30 Jahre Rechtsverfolgung, das erschien den Parlamentariern vielleicht zu unrealistisch. Die betroffenen Teilnehmer der Rechtspflegeorgane sehen das deutlich anders. Sie müssen nun ein Recht anwenden, das in dieser Form gar nicht richtig anwendbar ist, da es durch die Rechtsprechung schon vorher deutlich eingeschränkt worden war.

Aus verschiedenen übergeordneten Rechtsgründen muss für die meisten Verpflichtungen abweichend vom Spezialgesetz (dem BGB) eine Verjährungsfrist von maximal etwa 13 Jahren als Rechtslage angesehen und durchgesetzt werden. Dies muss im Sinn einer absoluten Verjährung wirken. (Juristen nenen die 30-jährige Frist des BGB wohl gelegentlich eine ,,absolute'' Verjährung, was sie aber nicht ist.)

Nötig ist, mit Öffentlichkeitsarbeit und Verweis auf zwingendes übergeordnetes Recht Änderungen zu erzwingen.
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Verbot der Vollstreckungsunterwerfung

Ein beträchtlicher Systemfehler ist die im Recht vorgesehene Möglichkeit, sich der Vollstreckung zu unterwerfen. Bankverträge behandeln dies als Regelklausel. Ein Darlehnsnehmer kann sich dieser Klausel nicht entziehen.

Mit sinkender Moral im Bankwesen steigt das Volumen des pleitegeierischen Missbrauches dieser Klausel. Nur ihr Verbot kann Abhilfe schaffen. Eine derartige Klausel mit der Gewährung von gott-gleicher Macht in Menschenhand gegenüber Menschen - das ist eine Unvorstellbarkeit in einem aufgeklärten System mit mündigen Bürgern.

Banken werden beim Antasten dieser Klausel alle ihre Lobbykräfte aktivieren. Schließlich benötigt man diese Klausel, um ruck-zuck die Notwehr von Unternehmen gegen vermeidbare Insolvenzerzeugung wegzufegen. - Die voraussehbaren Einwendungen der Banklobbies sind unangebracht. Denn da Bankkredite meist eine rechtlich klare Sache sind, meist gut abstrahiert vom Grundgeschäft (z.B. Autokauf), wird die Rechtspflege bei Standardbeziehungen dem legitimen Interesse der Banken nach rascher Vollstreckbarkeit Rechnung tragen.

Nur dort, wo Banken Missbrauch versuchen, könnte die Rechtspflege es im Fall von zukünftig verbotener Vollstreckungsunterwerfung besser verhindern - und genau das ist der Sinn der Rechtspflege.

Nötig ist, mit Öffentlichkeitsarbeit und Verweis auf zwingendes übergeordnetes Recht Änderungen zu erzwingen.
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Abschaffung der Schuldnerverzeichnisse.

Dies ist ohnehin ein Relikt aus mittelalterlichen Zeiten, einst mit Schuldturm und Pranger, und warum nicht gleich den Schuldner als vogelfrei verbannen (Tötung erlaubt)?.

Als der Gesetzgeber vor wohl rund einem Jahrhundert das jetzt geltende Recht gestaltete, gab es noch keine SCHUFA, keine Computer, keine sekundenschnelle weltweite Verbreitung der Information. Es gab also noch eine minimale Rechtfertigungsbasis. Im lokalen Umfeld hatten die Schuldnerverzeichnisse etwas ausgleichende Funktion. Wem es schlecht ging, wussten damals sowieso alle. Ohne Fernsehstunden hatte man damals Zeit zur Informationenausbreitung mit Schallwellen statt Radiowellen. Die gerichtliche Gestaltung der Beziehungen zwischen Schuldner und Gläubiger sollten damals im örtlichen Raum mehr Ruhe in die Rechtsbeziehungen bringen und auch dem Schuldner dienen. Der Staat schützte ihn damit vor verbotener Eigenmacht (die zur Zeit wieder floriert, Dienstleister mit Werbung für ,,russisches Inkasso'').

Das Recht der Schuldnerverzeichnisse ist durch die neuen Kommunikationstechnologien nun rechtswidrig geworden, gemessen an zwingendem übergeordneten Recht. Die bei den Gerichten geführten Schuldnerverzeichnisse müssen ganz einfach abgeschafft werden. Der Bürger und auch der Schuldner ist inzwischen derart transparent geworden in der jetzigen Welt mit ihren Kommunikationstechnologien, dass es zusätzlicher Transparenz nicht mehr bedarf.

Nötig ist, mit Öffentlichkeitsarbeit und Verweis auf zwingendes übergeordnetes Recht Änderungen zu erzwingen.
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Neuordnung des SCHUFA-Systems.

Dies ist ein vieldiskutiertes Thema. Es geht nicht daum, die SCHUFA abzuschaffen, sondern eher darum, ihre Rückführung zu einem menschengesteuerten kontrollierbaren System zu erzwingen, also die SCHUFA letztlich auszuweiten und intensiver den hierzu geeigneten staatlichen Aufsichtsstellen zu unterwerfen.

Nötig ist, mit Öffentlichkeitsarbeit und Verweis auf zwingendes übergeordnetes Recht Änderungen zu erzwingen.
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Abschaffung der eidesstattlichen Versicherung.

Auch dies Institut ist ein Relikt aus mittelalterlichen Pranger- und Folterzeiten. Es widerspricht dem seither gewachsenen Prinzip, dass niemand verpflichtet werden darf, zu seinen eigenen Ungunsten auszusagen. Verhaftung zweck Erzwingung ersetzt die Daumenschrauben... Aber dass nicht nur physische Handlungen als Folter zu interpretieren sind, gilt inzwischen als allgemein anerkannt.

Auch das Recht der eidesstattlichen Versicherung ist durch die neuen Informationstechnologien nun rechtswidrig geworden, gemessen an übergeordnetem Recht. Abschaffung ist geboten.

Nötig ist, mit Öffentlichkeitsarbeit und Verweis auf zwingendes übergeordnetes Recht Änderungen zu erzwingen.
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Verhinderung von Pleitegeiertum bei Zwangsversteigerung

Gegenwärtig können Banken ein Immobilienanwesen des Schuldners zum Schleuderpreis ersteigern (ist ja weitgehend manipulierbar), sodann mit Großgewinn verkaufen - und den Schuldner für die angeblichen Geldverluste dennoch zur Kasse bitten. Durch Verteilung auf mehrere Akteure kann man diesen Gesamtvorgang gut verschleiern - ist besser für das Image.

Hier muss der Gesetzgeber umgehend eingreifen. Nur ein komplexes gesetzgeberisches Maßnahmenbündel kann alle in Betracht kommenden Alternativformen und Verschleierungsformen unterbinden.

Es wird hier angenommen, dass etwa ein Drittel der unternehmerischen Insolvenzen von einer Minderheit pleitegeierischer Banken mit derartigen Hintergedanken der Insolvenzgewinne ausgelöst wird.

Nötig ist, mit Öffentlichkeitsarbeit und Verweis auf zwingendes übergeordnetes Recht Änderungen zu erzwingen.
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Erlass von Steuerschulden

Dass das Finanzamt Steuerschulden erlasse, um Arbeitsplätze zu retten, dies glaubt nur, wer die Realität nicht kennt. Die Verantwortungsträger des Finanzamtes wissen, dass ihre Karriere nicht durch Vollstreckung gefährdet werden kann, sehr wohl aber durch Erlassentscheide. Erlassen wird deshalb, wenn überhaupt, normalerweise erst dann, wenn sowieso feststeht, dass nichts mehr zu retten ist.
Löbliche Ausnahmen bestätigen sicherlich auch hier die Regel.

Erwogen werden sollte ein in den USA praktiziertes Konzept: Der Bürger kann Erlass von unbezahlbar gewordenen Steuern beantragen. Nach positiem Vorentscheid (,,nicht Straftätter'' usw.) wird der Antrag veröffentlicht.
Bürger können widersprechen (,,ist ein gottverdammter Halunke, und das Geld hat er mit Teppichludern verprasst'' usw.).
Sofern keine berechtigten Bürgereinsprüche erfolgen und sofern auch dem Finanzamt alles in Ordnung erscheint, wird erlassen. Der Erlass erfolgt also, weil der Allgemeinheit und dem Fiskus mehr gedient ist mit Fortsetzung einer Tätigkeit als mit deren Zerstörung. Etwa die Hälfte der wirksam gestellten Anträge führt wohl zum Erlass.

Analoge Konzepte sind nach deutschem Recht an sich ohne neue Gesetze konkretisierbar. Man muss es ausgestalten und dafür eintreten.
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Frankreich und Deutschland haben etwa ähnlich viele Bedienstete beim Finanzamt pro Kopf der Bevölkerung; nämlich wohl etwa 5- bis 10-mal so viel wie in bestorganisierten anderen Ländern hierzu, so die USA, aber auch ein skandinavisches Land. Frankreichs Finanzamts-Bedienstete streikten um 2000 gegen die Abschaffung von bestimmten Steuern und gegen Vereinfachung des Steuerrechts, weil das das Finanzamts-Personal vom 10-fachen auf das 9-fache anderer Länder reduziert hätte. Darf Deutschland auf eine bessere Reaktion der Betroffenen hoffen?

Zerstörung öffentlicher Fördermittel durch pleitegeirische Banken und durch Investoren-Tricks

Es ist derart schändlich, dass es allenfalls mit kleinen Notizen durch die Wirtschaftspresse geht. Dem Rufinteresse des geschädigten Staates zuliebe wird dann meist nicht mehr darüber gesprochen. - Nämlich: Ständig verliert die öffentliche Hand in wesentlichem Umfang Fördermittel, weil ihr diese durch raffinierte Strategien entzogen werden.

Es geht um Summen, die die gegenwärtigen Defizite der öffentlichen Haushalte übersteigen. Dies ist insbesondere eindeutig der Fall, wenn man die Mehrwertsteuer- Betrügereien und insolvenz-bedingten Mehrwertsteuer-Ausfälle hinzuzählt.

Es ist möglich, die meisten Formen zu verhindern. Dies entspricht der staatlichen Rechtspflicht der Straftathemmung und der Vermeidung von Finanzverlusten. Handeln ist also nicht Ermessenssache, sondern rechtlich zwingend. Nur durch ein komplexes Maßnahmenbündel kann hier abgeholfen werden.

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Diese Liste ist lang und besorgniserregend.
Aber es ist nicht alles aufgezählt.

Je mehr ein unermesslicher Vorschriftenwirrwarr die Welt verkompliziert, desto mehr entstehen Möglichkeiten, durch Schläue und ohne Leistung Geld abzuschöpfen.

Die Kernaufgabe lautet, viele Rechtsbereiche neu zu ordnen und überflüssige Reglungen abzubauen. In praktisch keinem heute modernen Land der Erde hat irgendeine Regierung derartige Wahlversprechen eingehalten während der letzten 100 Jahre. Dies gilt inbesondere zweifelsfrei für alle deutschen Regierungen (West und Ost) seit dem Zweiten Weltkrieg. Wohl jede Bundesregierung trat mit dem Versprechen an, Verbesserung durchzusetzen, und endete mit zusätzlicher Vorschriftenanhäufung.
Vom Einfluss der EU-Kommission zu diesem Problemkomplex sollte man besser schweigen, damit dieser Text von frontalen Beleidigungen freigehalten bleibt.

Nur eine ständige medienwirksame Dauermaßnahme gegen Reglementierungs-Wahnwitz hat Aussicht, dem Ziel näherzuführen.
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Nun etwas allgemeine Information zum Entschuldungsrecht:


7 biblische Jahre für das neue Leben...
- so will es auch der Islam -
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7 Jahre für Restschuldbefreiung: Nicht ohne Grund.
Das deutsche Verfahren der Restschuldbefreiung sieht 7 Jahre vor für das Erlöschen der Schulden. Politische Routine hat es implementiert als EU-Vorgabe. Es fehlte die bewusst Denkpause, wieso überhaupt.
Für 7 Jahre gibt es gute Gründe.

Bisher galt für deutsche Recht die Ewigkeit von Verbindlichkeiten.
Ein eigentliches Erlöschen gab es nur für Kapitalgesellschaften als Ausfluss der ,,juristischen Rechtspersönlichkeit''. Das besagt, wie deutsches Recht es sah: Eine Schuld erlischt nie - allenfalls beim Tod. Und selbst dann müssen die Erben möglicherweise (in Grenzen) eintreten.
Anwälte kolportierten zwar generationenlang das Gerücht von der irgendwie ,,absoluten'' Verjährung nach 30 Jahren. Da hatten sie ihre BGB-Kommentare nicht gut genug gelesen.

Wichtige Ausnahmen sind der Schuldenerlass nach der Weltwirtschaftskrise um 1930 (und zur vorherigen Inflationsperiode), ferner zu den Verbindlichkeiten der Heimatvertriebenen nach dem Zweiten Weltkrieg und bei der Währungsreform mit Lastenausgleich bzw. Gewinnabgabe zum Währungsgewinn. Deshalb war der Glaube an die Absolutheit der Verjährung nach 30 Jahren nie zu testen gewesen. Nach der aktiven Einführung von Werbung für Konsumentenkredit (um 1970) können die Rechtspflegeorgane in diesen Jahren erstmals in der Rechtsgeschichte erfahren, dass die etwa 30 Jahre nicht nur Hypothese sind, dass diese Fristen immer häufiger vorkommen, und dass diese Situationen mit dem neuen Recht der Restschuldbefreiung überhaupt nicht unter einen Hut zu bekommen sind.

Es überlagern sich in jedem Einzelfall mehrere Gesetzgebungen und Rechtsprechungen zu einem untentwirrbaren Knäuel. Es entsteht eine kostspielige Belastung für die Justiz. Geld für den Gläubiger gibt es praktisch nie... Nur Anwälte und Inkassounternehmen reiben sich die Hände.

Römisches Recht, Christentum und Islam.
Sofern man die Ewigkeit der Schuldverpflichtung mit der Tradition des Römischen Rechts begründen will, ist die Sache weniger klar, als es auf den ersten Blick erscheinen mag. Man muss das Römische Recht analysieren in seiner Einbindung in die mediterrane Rechtstradition und in die Ausbreitung von Judentum und Christentum.
Die ,,christliche'' Anordnung ist, dass Schulden bei Uneinbringlichkeit nach 7 Jahren zu erlassen sind, und dass Zinsen vielleicht verboten sind.
Buchautoren mögen die Frage detaillierter beantworten. Hier bleibt es auf die kleinen Denkanstöße beschränkt.

Islam und Restschuldbefreiung nach 7 Jahren
Auch für den Islam wird die Regel des Schuldenerlasses nach 7 Jahren berichtet. Zugleich gilt für den Islam das Zinsverbot und einiges mehr, insbesondere zur Begrenzung von Vollstreckungshandlungen. Bankwesen nach islamischen Recht ist keine einfache Sache. Da die Bank voll konkursfähig und zinspflichtig ist - jedenfalls beispielsweise bei Sitz in Deutschland - , ihr gegen die Schuldner aber vielleicht keine gleichwertigen Rechte zustehen, hat die BAFIN keine leichte Aufgabe, wenn da etwas schiefgehen sollte.
Da es letztlich nicht nur einen einzigen Islam gibt, gibt es hierzu Varianten. Auch diese Details sind geeignetes Thema für Buchautoren - hier nichts Näheres.

18 Monate für das neue Leben... - im Elsass
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Deutschland kam zur Restschuldbefreiung wie die Jungfrau zum Kind.

Nachdem eine (von hier aus veranlasste) Petition von Bürgern beim Bundestag um 1980 genauso ablehnend wegerledigt wie die meisten venünfiten Gesetzgebungsvorschläge, kam die Vernunft - nämlich das Recht der Restschuldbefreiung - ,,über 5 Ecken''.

In Frankreich war das Elsassgebiet Ziel von Insolvenz-Tourismus geworden. Franzosen konnten dort durch Wohnsitznahme von einem Sonderrecht profitieren, das die Elsassregion aus alten alten Zeiten über mehrfache Nationenwechsel hinweggerettet hatte: Die sofortige Restschuldbefreiung nach sofortiger Vermögensaufteilung unter die Gläubiger. Die Belassung dieses Sonderrechts war ein großer Zufall im an sich zentralstaatlichen französischen Rechtssystem.

Intensives Marketing für den innerfranzösischen Insolvenz-Tourismus unter Beteiligung von Fernsehanstalten hatte zur Folge, dass die Bürger und Wähler in ganz Frankreich dies Recht lieb gewannen. Es blieb dem Staat keine andere Wahl, als (grob gerechnet um 1990) ein analoges fast ähnlich freundliches Recht für ganz Frankreich in Schritten aufbauend zu gestalten.

Das französische Gewicht in der EU und etwas Lobbying u.a.m. bewirkten, dass sich dies EU-weit ausbreitete. Am elsässischen Sonderrecht-Wesen sollte Europas Entschuldungsrecht genesen.

18 Monate für das neue Leben... - durch Wohnsitznahme im Elsass
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Seit 2002/2003 können alle EU-Bürger im Prinzip durch Elsass-Wohnsitznahme sofortige Restschuldbefreiung erhalten (Entscheid des Europäischen Gerichtshofes). Allein in Deutschland gibt es rund 5 Millionen Betroffene und potentiell Interessierte, EU-weit vielleicht 30 Millionen. Da könnte es eng werden im Elsass.

Tatsächlich wird es zwar nicht zu dieser Völkerwanderung kommen, weil einige Bedingungen für die Anerkennung zu beachten sind. Aber es wird durch den einsetzenden EU-weiten Insolvenz-Tourismus in die Elsass-Region ständiger Druck entstehen, das Entschuldungsrecht auch in Deutschland an dieser Alternative zu messen.

 

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