Wie gegen die Minderheit von Banken vorgehen,
die Wirtschaftsruinierung zum Zweck von Sondergewinnen betreiben.

Vorbemerkungen
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  • 2003, 2004 wurde versucht, in einem der neuen Bundesländer...
  • ... ein mittelständisches Unternehmern zu ruinieren,
  • ... hierdurch die wie üblich nachrangig gesicherten staatlichen Beihilfen zu vernichten,
  • ... indem die Bank durch Sondergewinne aus Vorfälligkeit und Zinserhöhung hiervon profitierte.
  • Im Endergebnis hätte die Bank rund 0,5 Millionen Euro Sondergewinne erzielt durch ihr ,,bedauerliches Erleiden einer Kundeninsolvenz''.
Für das Gerichtsverfahren zum Schutz des Betroffenen war die Untätigkeit der staatlichen Stellen zu belegen - fehlendes Eingreifen - , damit das Gericht Grundlage hatte, stattdessen einzugreifen. Es wurden zu diesem Zweck verschiedene Schreiben versandt, die die Eingriffspflicht belegten.


Das dauerhaft Interessante hieran ist die Summe der Argumente. Denn Insolvenzzerschlagung zum Zweck von Sondergewinnen für renditeschwache Banken, dies ist ein Dauerfaktum, obgleich von der Rechtsordnung nicht gedeckt.

Der Wissensvorsprung der Banken wird genutzt, den Darlehnsnehmer in eine Rolle zu bringen, die ihm zum potentiellen Opfer von Pleitegeier- Mentalität macht. Nichtwissen und Vertrauensfähigkeit der Mehrheit als diskriminierender Faktor? Die dogmatische Analyse hierzu bleibe anderen überlassen.

Die Finanzkrise um 2007 ist letztlich in diesem Kontext zu analysieren.

Banken sind zu einer ,,ruchlos profitorientierten'' Zerschlagung von Kundenvermögen an sich nicht berechtigt. Man kann es trotzdem tun - mit viel Ärgerrisiko.

Man kann aber stattdessen die notleidenden Forderungen an andere verkaufen, die nicht den bankaufsichtsrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Diese anderen können deshalb die ,,Zerschlagungsprofite'' in den Kaufpreis der Forderungen einrechnen. Die Banken erzielen auf diese Weise den an sich recht unrühmlichen ,,Zerschlagungs- Profit'' in einer Weise, die die Bank rufmäßig und rechtlich kaum noch belasten kann.

Banken dürfen dies angeblich zumindestens dann, wenn es aureichend klar im Kleingedruckten des Darlehnsvertrages stand. Ob das so rechtlich wahr ist, ist so eindeutig nicht. Denn sobald der Kunde das Darlehn andernfalls nicht erhält, bleibt ihm keine andere Wahl als diese Unterwerfung unter das Pleitegeier- Risiko zu unterzeichnen. Außerdem sind fast 100% der Darlehnsnehmer ohnehin überfordert, dies Risiko zu analysieren.

Man muss bei der Interpretation immer die mitwirkende Funktion der üblichen Vollstreckungsunterwerfung einbeziehen. Diese hat auch für sich alleine betrachtet bereits eine ganz ähnliche rechtliche Problematik.






Fundstelle dieses Dokuments:
       uno7.com/vuk-just-de.htm = ,,Weniger Insolvenzen'' im Menu von uno7.com

Die komplette Fassung kann gegen einen vorauszuzahlenden Honorarbeitrag von 100 Euro bezogen werden:

Kontakt: ok @ uno7.com






Diese Analyse aus dem Jahr 2004 bleibt zeitlich unbegrenzt aktuell.

Es geht um die Grundsatzfrage der Durchsetzung von Recht.
Die Rechtsordnung, wie sie ist, ist zur Erfüllung der staatlichen Fürsorgepflicht zur Gerechtigkeit an sich ausreichend.
Es gilt also, auf die Beachtung von kollektiv vernachlässigten Vorschriften hinzuwirken. Da die Beachtung rechtlich zwingend sei, ist der Abmahner trotz fehlender realer Macht in aussichtsreicher Position.






Nun beginnt die Liste der Kapitelüberschriften des kompletten Textes:




 
Absender : .......................................................


An das Bundesmin.f.Wirtschaft u.Arbeit
z.Hd. ... (Adressat gelöscht; betrifft ordnungspolitische Aufgaben)
(Scharnhorststr. 34-37, 10115 Berlin)
11019 Berlin                                                                            xx. xxxxxxx 2004


Betr.:    Antrag, durch gezielte Maßnahmen gegen bestimmte Missstände die Insolvenzen-Menge der Wirtschaft umgehend um vielleicht 30 % zu reduzieren
(als Folgewirkung: etwas Rückgang zur Arbeitslosigkeit).

Sehr geehrte....,


 
1.    Die jetzige Insolvenzwelle wird teils vorsätzlich durch Banken erzeugt.
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Renditekranke Banken sanieren sich durch absichtliche Kundeninsolvenzen. (1.1.)


Viele Banken sanieren mit diesen Sondergewinnen ihre eigenen Verluste... (1.2.)


Besonders raffiniert ist die ,,doppelte Enteignung'' des Darlehnsnehmers: (1.3.)


Unternehmer in Insolvenzphasen gelten als nicht anhörungswürdig, (1.4.)
...

Wagt ein Anwalt dennoch den Frontalstreit... (1.5.)


Der BAFIN ist Untätigkeit zum Problem nicht vorwerfbar. Aber: (1.6.)

 


2.    Die Kassen der öffentlichen Hand werden regelmäßig mit geschädigt.
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Hilferufe an diesen Verein machten die Unverfrorenheit ersichtlich, mit der die betreffenden Banken den Wert öffentlicher Mittel an sich reißen können. (2.1.)


Hinzu kommen die offensichtlicheren Verluste der öffentlichen Hand: (2.2.)


3.    Entwickelte Maßnahmenbündel zur sofortigen Insolvenzen-Verminderung
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Hier sind Maßnahmenbündel analysiert worden, um diesen rechtswidringen Teil der Insolvenzerzeugung sofort zu unterbinden, (3.1.)


Ordnungspolitisch gemeint als: Rückkehr vom Manchester- Kapitalismus zur ,,sozialen''(!) Marktwirtschaft. (3.2.)


Wichtig ist der nun nötige politische Signaleffekt: Die wirtschaftsnah ideologiefrei zu prägende politische Kampfansage gegen Banken, soweit skrupellos. (3.3.)


 
Das Risiko von Bank-Insolvenzen? (3.4.)


4.    Etwas senkender Einfluss zur Arbeitslosigkeit
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5.    Zuständigkeit für diese Anliegen.
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Hauptzuständigkeit des Bundeswirtschaftsministeriums wird zugrundegelegt. (5.1.)


Andere können eigene Zuständigkeit wählen. (5.2.)


Politiker haben dies Potential von 5 bis 10 % der Wähler vernachlässigt. (5.3.)


6.    Möglichkeiten der Mitwirkung dieses Vereines
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Dieser Verein kann mitwirken bei der Vorbereitung von Maßnahmen: (6.1.)


Dieser Verein kann ferner mitwirken bei internet-geeigneten Aufgaben. (6.2.)












 




TERRA UNIKA SOFTEX e.V.
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Internet-basierte internationale Vereinigung gegen Diskriminierung
  • TERRA UNIKA SOFTEX e.V. ist eine internet-orientierte international arbeitende Vereinigung gegen Diskriminierung gemäß Artikel 1 des Zusatzprotokolls 12 [2000] der Menschenrechtskonvention. [insoweit noch nicht in Kraft getreten]
  • In Unabhängigkeit diesem Ziel verbunden, keiner Interessenvertretung oder politischen Gruppierung nahestehend.
  • Tätig seit April 2003. Arbeit und Website noch im Aufbau.
                 (AG Berlin-Charlottenburg 22369-NZ - 17.März 2003)
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